ChrisG schrieb:
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Die 30 Jahre durch das BGB und bzgl. der Krankenakten klingt schon mal fundiert. Interessant wäre doch noch die Quelle des Betriebsarztes zu erfahren da ich diese in gegebener Situation bestimmt zitieren darf.
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Chris
Guten Morgen,
weil es mich selbst interessiert hat, habe ich beim Betriebsarzt direkt noch einmal nachgefragt.
Quelle ist zunächst die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV), in der es heißt:
"Über Pflichtuntersuchungen hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben über
Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen; die Kartei kann automatisiert
geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
aufzubewahren und anschließend zu löschen,..."
doch nun kommt der Pferdefuß: "...es sei denn, dass Rechtsvorschriften
oder die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen."
Und hier gibt es dann die Empfehlung aus einem "Blauen Buch der Arbeitsmedizin", insbesondere
hinsichtlich der Vorsorgeuntersuchungen "Lärm" oder beim Umgang mit Gefahrstoffen
die Daten 30 Jahre aufzubewahren, um für eventuell später aufkommende Regressansprüche
bei Berufskrankheiten gewappnet zu sein.
Früher standen die 30 Jahre noch explizit irgendwo vorgegeben, heute ist es im Zuge der
Deregulierung leider ein wenig unübersichtlicher geworden, man kann sich teilweise nur noch
an Erfahrungswerten aus älteren Regeln, Empfehlungen oder der Rechtsprechung orientieren.
Ich nehme stark an, dass sich diese 30 Jahre ebenfalls auf die Verjährungsfristen aus dem
schon zitierten §199 BGB beziehen.
Beste Grüße
Laurenz Klecker