E.Pauer schrieb:
Werte Kollegen
Ich war diese Woche auf einem Auditorenseminar in Frankfurt.
Hierbei wurde von anwesenden tech.Sachverständigen interessantes erzählt,
zb wie stark mittlerweile Rechtsanwälte in Qualitätsmanagement Belange eingreifen.
Wobei hier keinesfalls die gängige Produkthaftung gemeint ist,
sondern beispielsweise ,- aus meiner `Sicht, irrsinnige Rechtsforderungen
hinsichtlich Aufbewahrung von Dokumenten....
Klartext : zb Jede Arbeitsanweisung,- auch in der x-ten Revision....30 Jahre aufzubewahren !?
nur um allfällig nach 29 Jahren nachweisen zu können, ob man vor 25 Jahren eh`richtig
nach den Vorgaben produziert hat !?
Aus meiner Sicht müssen hierfür doch Prüfaufzeichnungen,-
und hier auch nur bei kritischen Merkmalen ausreichend sein !?
MFG E.Pauer
Tagchen,
nach meinem Wissen besteht eine Aufbewahrungspflicht in der Automobilindustrie 15 Jahre nach EOP zzgl. die Zeit ab SOP in der Regel 7 Jahre, das ergibt 22 Jahre.
Aus der Buchhaltung und dem Personalbereich kenne ich Fristen bis 30 Jahre. Kannst mir mal sagen auf welcher Grundlage der Vortragende das begründet?
Grüßle
Peter