Hallo Schüler,
zuerst ein kurzer Kommentar bzgl. Q-Politik. Ich weis zwar nicht wie die Q-Politik ihres Unternehmens aussieht, aber eine Definition der anzuwendenen (oder auszuschließenden) Prozesse hat in der Q-Politik eigentlich nichts verloren. Dies sollte im Handbuch im Geltungsbereich und über die Prozesslandschaft definiert werden.
Eine Entwicklung durch Beschluss der GL in die Prozesslandschaft aufzunehmen ist eine Sache, die Entwicklung zu zertifizieren und in das Zertifikat mit aufzunehmen eine durchaus Andere. Wenn ein Unternehmen durch ein Audit eine Entwicklungstätigkeit in einem TS-Zertifikat ergänzen möchte, darf ich dies als Auditor nur unter bestimmten Voraussetzungen zulassen. Dies bedeutet, wenn das Unternehmen keine Produkte (also komplett abgeschlossene und nachweisbare Entwicklungtätigkeiten incl. Bemusterung und Serienproduktion; reine Zubehörteile werden nicht anerkannt) an einen OEM oder in das Automotive Umfeld liefert, ist es mir durch die IATF untersagt, den Bereich Entwicklung zu auditieren und in das Audit mit einzubeziehen. Ich muss also im Vorfeld prüfen, ob es möglich ist, die EW im Audit mit zu betrachten oder nicht.
Somit kann eine GL in der Prozesslandschaft definieren was sie gerne möchte, sind die Voraussetzungen nicht geschaffen, können diese Tätigkeiten nicht in das Zertifikat übernommen werden.
Bzgl. VA:
Es hat wenig Sinn eine VA eines anderen Unternehmens oder eine allgemein gehaltene VA zu übernehmen und an das Unternehmen anzupassen. Dies führt immer zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen. Nehmen sie sich die Zeit mit der EW-Abteilung und erstellen sie die VA unter Einbindung der tatsächlichen Abläufe, den Forderungen der TS sowie der kundenspezifischen Forderungen als Unternehmensspezifische VA, da sie nur so eine vernünftige, von den Abteilungen akzeptierte Verfahrensanweisung erhalten.
Viele Grüße eines TS-Auditors