Interner Auditor vs. oberste Leitung
09 Dez 2008 18:59 #2842
Hallo liebe Normkundige,
muss ein interner Auditor (TS16949) von der obersten Leitung, schriftlich festgehalten, bestätigt werden oder
reicht ein "einfacher Zuruf"?
Um die Beauftragung im Unternehmen systematisch zu prüfen, ist eine Checkliste praktisch. Diese sollte die entsprechenden Bezeichnungen [z.b. Sicherheitsbeauftragter], die Rechtsgrundlage also [§ 22 SGB VII, BGV A 1 § 20] und wichtige Hinweise enthalten. Basis hierfür ist das Rechtskataster.
Um auf deine Frage zurückzukommen. Der interne Auditor muss nicht beauftragt werden. Dessen Funktion sollte allerdings im Unternehmen bekannt sein und in der Funktions- u. Stellenbeschreibung sowie i.d. relevanten Auditdokumentation fixiert werden.
Beste Grüße
Rudi
der interne Auditor muss nicht benannt werden, aber er sollte in allen auditrelevanten Dokumenten genannt werden. Der QMB (oder Managementbeauftragte) muss im Gegensatz zum internen Auditor im Org-Chart genannt werden. Für einen internen Auditor reicht ein Zuruf ("Du bist jetzt interner Auditor") nicht aus. Es müssen entsprechende Qualifikationen vorhanden sein und auch nachgewiesen werden können.
Hallo,
es muss schon in der Organisation festgelegt sein, wer hier interne Audits durchführen soll.
Spätestens im Audit durch die Zertifizierungsgesellschaft oder beim Kundenaudit taucht die Frage auf, wer ist befugt, berechtigt und qualifiziert um interne Audits durchzuführen.