Guten Morgen,
Zuerst einmal vielen Dank für die Antworten. Hier noch ein paar klärende Anmerkungen;)
MIt Streckenlieferungen sind Lieferungen direkt vom Lieferanten zum Kunden gemeint. Ich glaube der Begriff ist eher logistisch geprägt. Die Ware wird von Lieferanten hergestellt oder gehandelt und an uns bzw in diesem Fall an unseren Kunden geliefert. Als Verkäufer dem Kunden gegenüber treten aber wir als Firma und nicht der Lieferant auf.
Über das Thema Erstbemusterung hab ich mir schon Gedanken gemacht und bin zu gleichen Ergebnissen gekommen. Nicht nur dass die Norm es fordert (hier ISO9001), ist es doch auch durchaus sinnvoll zu wissen, was man verkauft und ob es alle gestellten Anforderungen erfüllt.
An der QSV bin ich gerade dran und da kam dann auch die Frage auf. Wenn ich Euch richtig verstehe, soll in dieser QSV alles diesbezüglich geregelt werden. Gut, für den Warenausgang und prozessbegleitende Prüfungen beim Lieferanten selbst (inkl. Dokumentation) sehe ich da kein Problem. Hier werde ich alles versuchen, dass wir uns bzgl. der Lieferungen vom Lieferanten an den Kunden sicher sein können. Es würde ja auch auf unsere Firma zurückfallen.
Rein gesetzlich verliere ich aber ohne WE-Prüfung meine Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Lieferanten, wenn ich nicht sofort nach WE die Ware prüfe (hier sind alle Geschäfte B2B). Kann ich bei Direktlieferungen alle Verpflichtungen nach §377 ausschließen? Insbesondere spiele ich hierbai auf die Pflicht zur Prüfung an, denn die sofortige Weitergabe der Reklamation stellt kein Problem dar.
Habt Ihr noch eine Idee wie ich die Individualvertraglichkeit dieser Formulierung dann in der QSV sicherstellen kann.
Danke und Gruß aus Hessen
Stefan