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Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarungen
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THEMA: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarungen



Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 07:58 #11954

Hallo!

Ich bin gerade mal wieder dabei eine neue QSV eines bestehenden Kunden zu prüfen.

U.a. heißt es darin:
[i]"Pauschalbetrag für Reklamation ohne Rücksendung der Teile ist 140 EUR, Pauschalbetrag für Reklamation mit Rücksendung der Teile 202 EUR, Pauschalbetrag 139 EUR für abgelehnte EMPB oder PPAP.

Ist das tatsächlich gängige Praxis? Ich kenne dies von anderen QSV's nicht.

Man muss dazu sagen, dass der Kunde partout nicht von dieser Forderung abweichen will.

Wie ist eure Erfahrung?
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 08:49 #11956

Servus Qualita,
in der Automobilbranche sind solche Regelungen Standard.

Grüßle
Peter
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 09:22 #11958

ohja, vielleicht kann dir ja euer Verkäufer weiterhelfen,
würde mal in den Techn.Lieferbedingungen oder ähnlichen Vereinbarungen, welche ihr bereits
zugestimmt habt, nachlesen, diese sind meist schon in den standardisierten Kunde-Lieferant-Verträgen fixiert ohne
ein separates QAgreement oder dergleichen.

Nichts Neues, eher die Regel!

J.
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 10:02 #11959

Tach zusammen,

kann schon sein, daß Pauschalbeträg "standard" sind. Der Gesetztgeber untersagt allerdings Pauschalbeträge und ein Lieferant, der sich dagegen wehrt ist klar im Recht.

Besser sind sog. Kostensammler ( z.B. als Excelsheet), in welchem die tatsächlich entstandenen Aufwände, Maschinenstundensätze, Fixlohnkosten etc. gelistet sind. Somit ist man dann rechtlich immer auf der sicheren Seite und hat alle Kostenpositionen abgedeckt.

Muss mal sehen, ob ich sowas bei mir finde, dann kann ich das mal einstellen.

Freundliche Grüße
Rainer
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Letzte Änderung: 04 Okt 2011 10:04 von RZipperer.

Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 10:07 #11960

Äähm Qualita,

eins noch - die QSV welche mit den Lieferanten vereinbart werden kann man gerne prüfen und ggf. auch ändern.

Bei Kunden - QSV ist wichtig, ob diese verhandelbar sind oder Teil der AGB / Einkaufsbedingungen des Kunden.

Sofern AGB sind diese dann nicht verhandelbar.

Nichts desto trotz muss sich eine QSV auch immer an geltendes Recht halten.

Freundliche Grüße
Rainer
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 10:16 #11961

Danke für die interessante Info!
Worauf kann ich mich beziehen (Gesetze, Urteile etc.) ?

Danke
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 10:16 #11962

RZipperer schrieb:
Äähm Qualita,

eins noch - die QSV welche mit den Lieferanten vereinbart werden kann man gerne prüfen und ggf. auch ändern.

..........

Nichts desto trotz muss sich eine QSV auch immer an geltendes Recht halten.

Freundliche Grüße
Rainer


Hallo Rainer,
ich möchte darauf hinweisen, dass z.B. in den MBST oder FormelQ Beträge in der angegebenen Höhe üblich sind. Natürlich hat man als Lieferant dann die Herausforderung diese Kosten zurückzuweisen, aber abgebucht werden sie, zuerst mal. Bei manchen Firmen, die hauptsächlich Kunden aus der Automotive haben, ist ein Mitarbeiter im QM mit nichts anderem beschäftigt, als diese Kosten zu überwachen und Maßnahmen einzuleiten.

Grüßle
Peter
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 10:20 #11963

Ja klar!
Habe ich auch gemacht und sämtliche Bedenken mit dem Kunden diskutiert bzw. bei einzelnen Punkten auch mein Veto eingelegt.
Fakt ist: unser Veto wurde nicht akzeptiert.

Und nun: Wenn wir liefern wollen, müssen wir das alles so unterzeichnen, oder...

Soweit zum Thema partnerschaftliche Beziehung.

Freundliche Grüße
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Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 10:40 #11964

Hallo Qualita,

nochmals die Info: Wenn die QSV Teil der AGB ist sind diese Pauschalen untersagt. Sofern die QSV verhandelbar ist, sind diese Werte zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt.

Siehe hierzu Info aus dem BGB § 309 Abs. 5

§ 309
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam :

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine
Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

Du solltest diese Infos aber vor Verwendung in jedem Fall von einem Juristen prüfen lassen.


Hoffe das hilft weiter

Gruß
Rainer Zipperer
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Letzte Änderung: 04 Okt 2011 10:42 von RZipperer.

Aw: Forderungen in Qualitätssicherungsvereinbarun​gen 04 Okt 2011 12:26 #11965

Also noch mal,
es handelt sich nicht um Schadenersatzansprüche sondern um "Bearbeitungsgebühren".

Ein Lieferant lernt schnell, wenn er zu dem beanstandetem Prüfbericht auch noch Bearbeitungsgebühren zu zahlen hat oder wenn er zu früh oder zu spät liefert, jedes mal noch Gebühren zu berappen hat.

Grüßle
Peter
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