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THEMA: Aufbewahrungsfristen - Norm?



Aufbewahrungsfristen - Norm? 05 Jul 2011 12:15 #11307

Hallo allerseits,

ich bin etwas verwirrt. Zum einen lese ich, dass Dokumente laut Produkthaftungsgesetz 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Ich sah auch an anderer Stelle dass das QMH 30 Jahre aufbewahrt werden muss. Oder dass es individuell festgelegt wird.

Was stimmt denn nun?
Könnte mich mal bitte einer aufklären?
Wann gitl was?

Danke
bluestick88

Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 07 Jul 2011 05:33 #11323

Hallo,

ich weiß nicht aus welchem Bereich du kommst aber in der Automotive gibt es auch kundenspezifische Anforderungen die eigene Anforderungen haben die z.B. auf dem VDA Band 1 sich beziehen (z.B, meist 15 Jahre nach EOP)

Wo steht das mit dem QMH 30 Jahre ?

Im Produkthaftungsgesetz steht sicherlich nichts über das QMH drinnen sondern für QS Dokumente usw.

Bitte tue deine Dokumente erstmal Kategorisieren und dann noch mal Fragen.

Gruß
Wolfgang
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VIele Grüße

Wolfgang

Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 07 Jul 2011 06:37 #11326

Guten Morgen,

wie Wolfgang schon geschildert hat, ist es natürlich auch abhängig der Branche und daraus folgernd von den Kunden- und Gesetzesvorgaben. Die 30 Jahre Aufbewahrungsfrist kann man zum Beispiel im Bereich der Medizintechnik finden.

Grüße
Chris
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Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 07 Jul 2011 07:21 #11327

Servus Chris,
die 30 Jahre Aufbewahrungspflicht gilt sicher nicht für das Qualitätsmanagementhandbuch, jedoch sicher wie überall für Aufzeichnungen die in eurem Fall Patientendaten betreffen, denk ich mal.

Bei bestimmten Automobilteilen (Plattformübergreifende Spezialnormteile) können durchaus auch mal 30 und mehr Jahre zusammenkommen.

Dann ist die Sache mit dem Produkthaftungsgesetz so eine Sache: Wer z.B. Atomstrom in Verkehr bringt und sein Herstellungswerk fliegt in die Luft, haftet bis maximal 85 Millonen Euronen, jedoch bei Sachschäden erst ab 500 Euronen. Supper die Regelung.

Grüßle
Peter
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Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 07 Jul 2011 08:00 #11328

Hallo Peter,

nach BGB gibt es eine Verjährungszeit von 30 Jahren. Geht man also davon aus, dass die Produkte eine Lebenszeit von 30 Jahren besitzen und ein Schadenforderung aufgrund von Schadenseintritt eingeklagt werden kann, ist die Konformität der Produkte über diesen Zeitraum nachzuweisen. Dazu zählen alle Q-Dokumente, die den Arbeitsablauf beschreiben. Meiner Meinung nach zählt auch das QMH dazu

Aber für den Ersteller und alle anderen Interessierten habe ich noch eine tolle Diskussion im Netz dazu gefunden:

www.industrie-lexikon.de/cms/component/o...func,fb_pdf/id,4346/

Viel Spaß beim Lesen. Grüße

Chris
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Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 07 Jul 2011 08:39 #11330

Uuups,
jetzt muss ich doch wohl mal zitieren:

[1. Zivilrecht]
Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen grundsätzlich:

Vertragliche Erfüllungsansprüche (z. B. Zahlungsanspruch des Verkäufers, Lieferanspruch des Käufers, Mietzinsanspruch des Vermieters).
Schadenersatzansprüche (z. B. Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen, Deliktsrechtliche Ansprüche)
andere schuldrechtliche Ansprüche (z. B. Ansprüche aus Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag).

Zahlreiche zivilrechtliche Ansprüche unterliegen kürzeren oder längeren Verjährungsfristen.
Beispiele:

6 Monate: Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
2 der 5 Jahre: verschiedene Ansprüche aus dem Werkvertrag
10 Jahre: Ansprüche aus Grundstücksübertragungen

Erst nach 30 Jahren verjähren:

Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
familien- und erbrechtliche Ansprüche
rechtskräftig festgestellte Ansprüche
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.


Herkunft des Textes: www.rechtslexikon-online.de/Verjaehrungsfristen.html

Bei diesem Thema dreht es sich um höchstens Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. Wenn jetzt ein Zertifikat erteilt wurde, z.B. die 9001 und auditiert z.B. im Jahr 1823 lückenlos bis heute, dann kann angenommen werden, dass das Unternehmen in diesen Jahren pflichtgemäß gearbeitet hat. Ergo: Es reicht die Urkunde aufzubewahren und gut ist. Lasst mal bitte die Kirche im Dorf.

Keine Firma könnte ein Produkt herstellen mit solchen Fristen oder müßte für jeden eingenommenen Umsatz eine vielfache Menge an Geld für solche Haftungsfragen in die Rücklage stecken. Was sagt da der XMV?

Grüßle
Peter
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Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 07 Jul 2011 10:05 #11331

Hallo allerseits,

Erst mal danke für die wertvollen Hinweise. Ich sehe schon es ist ein schwieriges Thema.

Dass das QMH 30 Jahre aufbewahrt werden muss las ich in einem QMB Prüfungsfragenbogen. Leider ohne Erklärung, deshalb versuche ich gerade zu verstehen woher das kommt.

Ich bin in der Kraftwerksbranche, denke also zumindest so anspruchsvoller (wenn nicht mehr) als die Automobilindustrie.
Unsere Kunden fordern sogar teilweise 60 Jahre Archiverung bzw. lebenslang d.h. solange die Anlage in Betrieb ist...

Denke es geht kein Weg dran vorbei intern zu prüfen welches Dokument sinngemäß wie lange aufbewahrt werden muss. Das entnehme ich nun zumindest aus euren Beiträgen.

Grüßle
bluestick88

Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 09 Jul 2011 21:38 #11352

"Dunkel war der Rede Sinn ????"
Oder sollte man das verstehen?

Consult
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Aw: Aufbewahrungsfristen - Norm? 12 Jul 2011 05:48 #11355

Also,

da ich nicht wüsste das es einen QMB Lehgang für Kraftwrksbauer gibt, können die 30 jahre damit nichts zu tun haben. Aber selbst in den Regelwerken für Nuklearkraftwerke steht nichts von 30 jahren für das QMH, wichtig sind Betriebshandbücher, und eben alle Herstellernachweise etc.

Und solltest die Kundenforderungen sehr genau studieren und dann deine Unterlagen (wie du auch selber erkannt hast) in Katgorien unterteilen, und die Archivierungsdauer festlegen.

Ich unterscheide immer in Vorlagedokument, Aufzeichnung und dann Dokumente mit besinderer Archivierung (DmbA (egal ob automotive oder kraftwerk), hierzu gibt es eine Liste welches Dokument von wem, verwaltet und archviert wird und wie lange und in welcher Form (Datei und/oder Papier).

Dabei Liste ich die Dinge die das HGB benennt (also Rechnungen, Lieferscheine etc. ) nicht auf, hier haben wir auch festgelegt 10 jahre, da hier HGB und Produkthaftung auch von einander abweichen, der eine sagt 6 oder 10 Jahre der andere verlangt immer 10.

QMH, Arbeitsanweisungen werden 10 Jahre nach Ungültigsetzung auch vernichtet.

Gruß

TamTom
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