Hallo Wolfgang,
Servus hier im Forum.
Ihr seid Dienstleister und habt wiederum Dienstleister mit Werkvertrag. Eure Lieferanten haben bei Euch, nehme ich zumindest mal an, einen Werkvertrag für Dienstleistungen. Ein angestellter Mitarbeiter hat bei euch einen Dienstvertrag.
Der R I E S E N Unterschied zwischen diesen beiden Verträgen ist die Kündigungsfrist und Zahlungsverpflichtung des Vertraggebers.
Ein Werkvertrag kann jederzeit unter Anrechnung der bereits geleisteter Arbeit und Einsparung von Aufwendungen und Anrechung unterlassener anderweitiger Verwendung
gekündigt werden. (649 BGB)
Beim Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete noch nicht einmal wirklich zur Leistung verpflichtet, wohl aber der Dienstgeber zur Zahlung der vereinbarten Summe. (Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und so weiter.)
Allerdings greifen bei Werkdienstverträgen recht bald z.B. die Arbeitsbehörde oder die Krankenkassen zu. Hier wird dann über Abhängigkeit gestritten und so weiter und bald haben Werkdienstgeber echte weitere angestellte Mitarbeiter unter Zahlung zurückliegender Beiträge an die berechtigten Stellen. Ach ja, meist ist dann auch noch der Staatsanwalt im Boot. Aber das war nicht die Frage.
Meine Antwort:
Behandelt eure externen wie angestellte Mitarbeiter und gut ist.
Grüßle
Peter