Hallo Roland,
schreib einfach auf jedes Dokument den Verweis auf die ISO 16016 und gut ist.
Die ISO 16016 Technische Produktdokumentation – Schutzvermerke zur Beschränkung der Nutzung von Dokumenten und Produkten, aktuelle Ausgabe vom Dezember 2007, gibt die Kennzeichnung von Schutzrechten in der technischen Produktdokumentation vor. Sie definiert Schutzvermerke in mehrsprachiger Ausführung, welche in Schriftfeldern von technischen Zeichnungen angegeben werden können, um Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Urheberrecht zu schützen.
Die Norm ist die internationale Erweiterung der im Mai 2002 zurückgezogenen DIN 34 und ist in Deutschland als DIN ISO 16016 veröffentlicht.
Früher stand auf jeder technischen Zeichnung der Verweis auf die DIN 34 grundsätzlich in jedem Zeichnungskopf. Heute sollte die ISO 16016 drinstehen. Ich habe das auch mit Powerpoint Dokumenten gemacht, wenn ich z.B. Erfindungen erläutert habe.
Hier noch ein Text aus einem Dienstleistungsvertrag:
(1) Der Dienstleister wird den Vertrag selbst sowie die erhaltenen Informationen und das Ergebnis
(a) ausschließlich zur Durchführung der in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Dienstleistungen verwenden und Dritten nicht zugänglich machen
(b) sie nur denjenigen seiner Mitarbeiter zugänglich machen, die diese zur Durchführung ei-nes Einzelvertrages benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung mindestens gleichwertigen Geheimhaltung aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder aufgrund sonstiger schriftlicher Vereinbarung verpflichtet sind
(c) nach Abschluss des Einzelvertrages bzw. nach Beendigung eines Einzelvertrages unauf-gefordert sämtliche überlassenen Unterlagen und sonstige Verkörperungen von Informationen, einschließlich etwaig hiervon gefertigter Kopien, unaufgefordert, unverzüglich und vollständig an FirmaXYZ zurückgeben. Der Dienstleister ist nicht berechtigt, an solchen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben
(2) Der Dienstleister wird aus der Kenntnis der ihm im Rahmen dieses Vertrages zufließenden Kenntnisse, Unterlagen und sonstigen Informationen im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen auf Erfindungen oder sonstige geschützte Erkenntnisse von FirmaXYZ keinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, herleiten.
(3) Soweit der Dienstleister bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird der Dienstleister die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten und
FirmaXYZ ermöglichen, sich über deren Einhaltung zu informieren. Der Dienstleister wird seine Mitarbeiter nach § 5 BDSG schriftlich verpflichten.
(4) Falls durch einen Verstoß des Dienstleisters Informationen in verkörperter, mündlicher oder sonstiger Form an unbefugte Dritte gelangen, ist der Dienstleister zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von € 50.000,00 (in Worten: Fünfzigtausend Euro) an FirmaXYZ verpflichtet. Bei Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens ist unter Anrechnung der Pauschale der tatsächliche Schaden zu ersetzen. Die Beweislast für das Nichtverschulden trägt der Dienstleister. Dem Dienstleister bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Grüßle
Peter