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kann eine QSV geltendes Recht aushelben?
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THEMA: kann eine QSV geltendes Recht aushelben?



kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 08:38 #816

Hallo zusammen,

einige unserer Kunden haben/wollen eine QSV mit uns vereinbaren.
Nach dem Hinweis, diese Vereinbarungen evtl. durch einen Rechtsberater überprüfen zu lassen (lt. Info hier im Board), meinte mein Chef das eine QSV kein übergeordnetes Recht z.B. aus dem HGB aushebeln kann und darf. Der Einwand meinerseits, daß eine QSV eine Individualabrede und vertraglich anerkannter Bestandteil ist, wurde abgewiesen.

Wie sieht es nun bei solchen Vereinbarungen tatsächlich aus? Können diese QSV bestehendes Recht beschneiden?

Gruß Thomas
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 09:09 #817

Hallo

Das Thema QSV wird unserer praktischen Erfahrung nach leider viel zu oft genau mit solchen Rechtsthemen ,-wie von Ihnen beschrieben ,mißbraucht.

Sehe das genauso wie Sie , daß man VEREINBARUNGEN bzgl.QUALITÄTSICHERNDE Aspekte trifft. Der (kalkulierte) Missbrauch besteht darin daß man vertriebliche, logistische, Einkauf und detaillierte Rechtsthemen darin einbringen will ,- oft in der Absicht...das dies schon mal ein unkundiger unterschreibt...und dann das Unternehmen festgenagelt wird...was auch schon mehrfach der Fall war...
ganz abgesehen davon,- daß es für die genannten Themen ja eigene Vereinbarungen gibt zb Purchasing Terms etc..

Bzgl. übergeordnetes Recht aushebeln: Kann ich mir an sich nicht vorstellen,- bei wirklich gefinkelten Formulierungen aber wohl durchaus möglich...aber nochmals: Was hat das in einer QSV zu suchen !?

MFG E.Pauer
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 09:25 #818

Hallo nochmals,

danke erstmal für die schnelle Antwort.

Insbesondere geht es um Vereinbarungen, wo der Kunde seine Pflicht zur Wareneingangsprüfung an den Lieferanten abgibt.
D.h. der Lieferant wird verpflichtet nur i.O. Teile zu liefern, und der Kunde braucht dann keine Wareneingangsprüfungen mehr durchführen (u.a. Produkthaftung).
Nach Auffassung meines Chefs sind solche Vereinbarungen nichtig.
Ich wiederum bin der Meinung, daß dies wohl möglich sei.
Oder liege ich da verkehrt?

Gruß Thomas
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 10:40 #819

Hallo Thomas,
In Deinem Fall handelt es sich um sog. STL-Vereinbarung, also Ship To Line. Der Kunde macht dann keine Einganskontrolle mehr, Produkte gehen direkt in die Produktion. Solche STL-Vereinbarungen sind nötig, sowohl um die Einzelheiten festzulegen als auch die mitzuliefernedne Dokumente, statistische Werte usw.
Es geht da nicht um Produkthaftung, sondern darum, dass die vereinbarten Produkte mit den vereinbarten Eigenschaften und Dokumente rechtzeitig geliefert werden.
Nach meinen Erfahrungen sind solche Vereinbarungen nicht aussergewöhnlich.
gruss, hb
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 11:28 #820

Hallo zusammen,

nachdem ich ein wenig gegoogelt habe, möchte ich folgenden Link nicht vorenthalten:

www.qm-infocenter.de/qm/overview_basic.a...=2672976-74662496674

(Ich hoffe, ich darf den reinsetzen)

Anscheinend hat mein Chef doch etwas unrecht

Gruß Thomas
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 17:54 #821

Hallo Hebi!

1. Bravo und Danke für den Link.-obwohl ich üblicherweise QZ-Leser bin.

2. Dein Chef hat nicht Recht. Wir haben zwar in Deutschland die Vertragsfreiheit, welche aber immmer vom geltenden Recht eingegrenzt ist.

3. Beachte aber auch, dass das HGB den Umfang der Wareneingangsprüfung nicht definiert.
Das können bloße Stichproben sein und die kurzfristige Feststellung und Meldung offensichtlicher Mängel.

4. Wie verfahrt Ihr mit eigenen Lieferanten, bzw. wie würdet ihr mit eigenen Lieferanten verfahren, die eurem Unternehmen wichtige Teile JIT (Just In TIME) direkt an das Band liefern müssen?

mfg
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 05 Nov 2007 18:56 #822

Guten Abend Consult,

entsprechende Vereinbarungen mit unseren Unterlieferanten gibt es nicht, da man sich ja "von früher" kennt.
Ich würde am liebsten solche Vereinbarungen mit denen treffen, aber leider sind mir da die Hände aus eben genannten Grund gebunden .

Hauptsache Produzieren um alles in der Welt, denn der Kunde wird es schon nehmen.

Grundsätzlich bin ich der Meinung, daß Wareneingangsprüfungen nicht mehr gemacht werden sollten, da man ja als zertifiziertes Unternehmen (ISO 9001 etc.) die Punkte wie Endprüfungen schliesslich beschreibt.
Diese Vorgehensweise reduziert Kosten für mich als Kunden, denn warum soll ich etwas zweimal prüfen?

Aber leider stinkt bei solchen Sachen wie immer der Fisch vom Kopf her .

Gruß Thomas
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 06 Nov 2007 08:05 #823

Hallo zusammen ,

aus persönlicher Erfahrung weiß ich , das Gerichte dieses Thema anders beurteilen als Produktionsflussoptimierer oder Qualitäter.

Wenn ich die WE Prüfung wegfallenlasse habe ich keine Chance vor Gericht.

Wenn ich ein vereinfachtes Verfahren wähle, sollte man auf die strikte Einhaltung gem den Vorgaben achten.(Skip -Lot)

Bei Skip Lot heisst das:

1 Audit vor Ort/Jahr
Aussetzen des Skip Lots nach Auftreten von Mängeln

Und es muss eine Vorgabe zum Skip Lot geben (VA/Skip Lot plan e.t.c dessen strikte Einhaltung vor Gericht nachgewiesen werden muss. )

Cargie
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 06 Nov 2007 08:31 #824

Hallo Zusammen !

Finde diese Diskussion zum Thema echt spannend.
Lassen Sie mich als ISO 9001 Zertifizierungsauditor eines einwerfen: Demnach sind Sie verpflichtet die beschafften Produkte auf ihre Konformität zu überprüfen...wenn Sie das aber schon beim Lieferanten sicherstellen wollen....müssen Sie dies mit Ihrem lieferanten eindeutig regeln...womit wir wieder beim Thema QSV abgelangt wären....

Als interner TS 16949 sieht die Sache wesentlich schärfer aus...
demnach müssen Sie immer Wareneingangsprüfungen durchführen...es sei denn Ihr Lieferant weist ein Top QM System und sauber erfüllte Prozessfähigkeiten nach...was woll seltendst der Fall ist....also müssen Sie Wareneingangsprüfungen machen...QSV Regelungen helfen Ihnen hierbei nur bedingt....

In Summe: wohl einfach ist die ganze Sache nicht...

MFG E.Pauer
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Re:kann eine QSV geltendes Recht aushelben? 12 Nov 2007 18:32 #843

Hallo,

hier eine Info vom Simple Quality Team:

Wichtig ist vor allem, dass wir hier grundlegend vom Vertragsrecht reden, d.h. es gilt zu prüfen 1. was zum Umfang der des Vertrages der beiden Parteien gehört und 2. ob dieser vertraglich vereinbarte Umfang mit dem gültigen Vertragsrecht (HGB, BGB) konform geht.

1. Ein Kunde muss bei Gefahrenübergang die empfangene Ware prüfen - dies ist im Gesetz verankert. Dies muss aber nicht durch eine WE-Prüfung erfolgen. Deshalb kann zwar die WE-Prüfung vertraglich ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Prüfung der empfangenen Ware bei Gefahrenübergang - was letztlich das gleiche sein kann. Die Prüfung bei Gefahrenübergang muss bei ANNAHME der Ware erfolgen. Dies kann aber schon geschehen durch Einscannen der Ware, Abzeichnen des Lieferschein, Mengenprüfung ...etc etc etc.

2. Uns liegen allerdings auch Erfahrungen vor, dass gültiges Vertragsrecht in Einzelfällen dann einvernehmlich ausgesetzt werden kann, wenn es sich bei den Vertragspartnern um kompetente Verkaufsleute im juristischen Sinne handelt & beide Handlungsbevollmächtigte der Firma sind, die sie vertreten. Bsp. Eine Kunde vereinbart mit seinem Lieferanten eine 3 jährige Gewährleistung statt wie lt. Gesetz nur 2 Jahre. Dann muss der Lieferant diese Vertragsregel einhalten auch wenn diese nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ist, wenn man geprüft hat das es Kaufleute waren, die diese Vereinbarung getroffen haben.

3. Wenn die Zertifizierung nach ISO TS 16949:2002 Teil der vertraglischen Vereinbarung mit Ihren Kunden ist, dann müssen Sie eine WE-Prüfung durchführen (in welchem Umfang auch immer), da die ISO TS diese fordert.

4. Wir betreuuen gerade Rechtsfälle mit einem Rechtsanwalt für Vertragrecht und Haftung: In diesem Fall ist eine WE-Prüfung nicht nachweisbar und der Kunde reklamiert berechtigterweise die Ware. Der Lieferant will diese nicht anerkennen, da er der Meinung ist der Kunde hat die Ware einwandfrei empfangen. Der Kunden hat keine WE Prüfung durchgeführt. Die juristische Meinung ist hierzu: Ist die Ware berechtigterweise durch nicht durch Verschulden des Kunden fehlerhaft so gelten die Gewährleistungsregelungen (g.h. Wandlung des Vertrages oder Erfüllung des Vertrages z.B.Reperatur oder Austausch) und das auch OHNE den WE-Prüfungsnachweis.

Ihr Boris Greendick:silly:
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Letzte Änderung: 12 Nov 2007 20:48 von admin.
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