Also grundsätzlich ergibt sich eine Informationspflicht zum Kunden hin nur aus vertraglichen regelungen bzw. den Standards VDA2 (PPF) und PPAP. Hier wird aber nur gefordert, dass Ihre Organisation Ihren Kunden benachrichtigen muss, in dem Fall wo Sie Rohstoffe und Materialien ändern, die nicht gleichtwertig zu den vorhergehenden sind. Wenn Sie also eine bestimmte Güte Stahl von einem Lieferanten A beziehen und wechseln zu dem Lieferanten B, aber die Güte bleibt die selbe, dann müssen Sie nicht den Kunden informieren (Ausnahme bilden allerdings hierbei: FORD, GM, CHRYSLER oder wenn der Stahllieferant vorgeschrieben wurde vom Kunden). Trotzdem muss der neue Lieferant Produkt-, System- und Prozesstechnisch qualifiziert werden.
Jedoch gibt es keinen Hinweis darüber, dass Sie Ihren Kunden benachrichtigen müssen, wenn Ihr Lieferrant wiederum Änderungen bei seinen Lieferanten vornimmt.
Gruss, Boris Grewendick