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Annahme \"unter Vorbehalt\"
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THEMA: Annahme \"unter Vorbehalt\"



Annahme \"unter Vorbehalt\" 12 Apr 2007 04:57 #151

Unserer Wareneingang nimmt Ware an und stempelt den Lieferschein mit folgendem Text: "WARE UNTER VORBEHALT DER MENGE UND QUALITÄT". Ich bin der Meinung, dass dies nicht richtig ist und das man sich an dieser Stelle der Verantwortung für die Korrektheit der Lieferung entziehen will. Letztlich nutzt es nichts, wenn wir im Schadensfall einen so gestempelten Lieferschein vorzeigen können. Die Mitarbeiter und auch GF. sind der Meinung, dass die Stempelei weitergeführt werden muss, da man ansonsten den Fahrer bis zur abgeschlossenen Überprüfung der Ware warten lassen müsste.

Was ist die bessere Lösung. Mit oder ohne Vorbehalt?
Gibt es schlagfertige Argumente, um meinen Chef vom Gegenteil zu überzeugen, oder ist die Stempelei völlig in Ordnung?
Gruss
RL
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Re:Annahme \"unter Vorbehalt\" 12 Apr 2007 11:58 #152

Hallo

Sende Dir mal den §377 aus dem HGB

§ 377
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Re:Annahme 13 Apr 2007 07:33 #155

Michael Schick schrieb:
[quote]Hallo

[quote]Sende Dir mal den §377 aus dem HGB


Danke für die Info. Ich habe logische Argumente, welche sich gegen die Benutzung des betoffenen Stempels aussprechen. Der Paragraph ist eine Sache, die praktisch, fachliche Untermauerung fehlt mir. Hast Du für mich eine Beispielargumentation, die ich bei der GF anbringen kann?
Gruss
RL
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Re:Annahme 16 Apr 2007 08:38 #158

Guten Morgen

Hinsichtlich der Forderung aus dem §377 HGB befreien sich immer mehr unserer Kunden durch einen entsprchenden Hinweis in Ihrer Qualitätsvereinbarung mit Lieferanten, oder entsprechender Einkaufsbedingungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Lieferant den Verzicht auf die unverzügliche Wareneingangskontrolle gemäß §377 HGB akzeptiert.
Dieser Ausschluss der unverzüglichen Wareneingangskontrolle ist, nach Rücksprache mit einer Rechtsabteilung eines großen Automobilzuliefer, rechtswirksam.
Kosten welche auf Grund eines verspätet festgestellten Mangels anfallen können dem Lieferanten angelastet werden.
Vielleicht währe dies eine Möglichkeit Ihre und die Interessen Ihrer Geschäftsleitung in Einklang zu bringen.

mfg.
Michael Sch.
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