Tach zusammen,
es geht ja nicht um Normen oder irgendwelche VDA - Statuten. Die Frage ging Richtung gesetzlicher Vorgaben. Infos siehe nachstehend:
Kaufrecht (Reklamationen beim Kauf)
Beim Kauf neuer Sachen sind den Verbrauchern kraft Gesetzes (nicht lediglich per Vertrag wie bei der Garantie)
für zwei Jahre (Gewährleistungsfrist) die sogenannten Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer eingeräumt. Der Verkäufer muß gem. § 433 Abs. 1 S.2 BGB die Sache frei von Mängeln (Fehlern) liefern. Eine Sache ist gem.
§ 434 BGB mangelhaft, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen nicht entspricht, wenn für den vertraglich bestimmten Gebrauch nicht geeignet ist oder sich noch nicht einmal für die gewöhnliche Verwendung taugt. Wird eine falsche Sache geliefert, ist das gleichfalls ein Mangel. Wird zu wenig geliefert, ist das ebenfalls ein Mangel. Mängel sind auch nicht zutreffende Werbeaussagen. Der Verkäufer muß sich an seiner eigenen und der Werbung des Herstellers festhalten lassen. Auch eine fehlerhafte Montage oder Montageanleitung gilt als Mangel.
Grundsätzlich hat man auch beim Kauf gebrauchter Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung kann aber durch eine vertragliche Vereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden. Das gilt aber nur für Verträge zwischen Privatleuten. Kauft man eine gebrauchte Sache bei einem Händler, kann die Gewährleistungsfrist maximal auf ein Jahr verkürzt werden.
Als Privatperson haben Sie
zwei Jahre Zeit, ihre Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer zu äußern. Diese Frist findet sich natürlich auch im BGB, unter § 477: „Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in zwei Jahren von der Ablieferung, ... an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.“
Weitere Infos z.B. unter :
dejure.org/gesetze/HGB/377.html
Gruß
Rainer