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REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE
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THEMA: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE



REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 11 Dez 2010 08:02 #9778

Hallo Qualitäter,

ich gestallte zurzeit die VA für Lieferantenreklamationen (Automobilindustrie).
Meine Frage:
Gibt es eine Gesetzliche Zeitschiene für die Reklamationsdeklarierung bzw. Belastungsanzeige??? Wenn ja, wie heißt die und wie / wo bekomme ich sie???

Für viele Antworten wäre ich euch sehr DANKBAR!!!

sawa007
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Letzte Änderung: 11 Dez 2010 08:02 von sawa007.

Aw: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 12 Dez 2010 10:11 #9781

Hallo,
schaue mal in die kundenspezifische Anforderungen von deinen Kunden hinein.
Die findest du auf den jeweiligen Portalen des Kunden.

Gruß
Wolfgang
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VIele Grüße

Wolfgang
Letzte Änderung: 12 Dez 2010 10:12 von WolfgangA.

Aw: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 12 Dez 2010 12:31 #9783

Wie Wolfgang schon erwähnte sind die ksF entscheidend. Bitte auch an die vielfältigen Anforderungen der ISO/TS denken. Z.B. ist gemäß Kap.8.5.2.4 die Befundungsdauer zu minimieren. Eine Managementrichtlinie, welche ksF, behördlich- u. gesetzliche Anforderungen i.d. Lieferkette herunterbricht, wird hilfsreich sein.
Beste Grüße
Rudi
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Letzte Änderung: 12 Dez 2010 12:31 von RLau.

Aw: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 13 Dez 2010 08:54 #9793

Tach zusammen,

es geht ja nicht um Normen oder irgendwelche VDA - Statuten. Die Frage ging Richtung gesetzlicher Vorgaben. Infos siehe nachstehend:


Kaufrecht (Reklamationen beim Kauf)

Beim Kauf neuer Sachen sind den Verbrauchern kraft Gesetzes (nicht lediglich per Vertrag wie bei der Garantie) für zwei Jahre (Gewährleistungsfrist) die sogenannten Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer eingeräumt. Der Verkäufer muß gem. § 433 Abs. 1 S.2 BGB die Sache frei von Mängeln (Fehlern) liefern. Eine Sache ist gem. § 434 BGB mangelhaft, wenn sie den vertraglichen Vereinbarungen nicht entspricht, wenn für den vertraglich bestimmten Gebrauch nicht geeignet ist oder sich noch nicht einmal für die gewöhnliche Verwendung taugt. Wird eine falsche Sache geliefert, ist das gleichfalls ein Mangel. Wird zu wenig geliefert, ist das ebenfalls ein Mangel. Mängel sind auch nicht zutreffende Werbeaussagen. Der Verkäufer muß sich an seiner eigenen und der Werbung des Herstellers festhalten lassen. Auch eine fehlerhafte Montage oder Montageanleitung gilt als Mangel.

Grundsätzlich hat man auch beim Kauf gebrauchter Sachen eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistung kann aber durch eine vertragliche Vereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden. Das gilt aber nur für Verträge zwischen Privatleuten. Kauft man eine gebrauchte Sache bei einem Händler, kann die Gewährleistungsfrist maximal auf ein Jahr verkürzt werden.

Als Privatperson haben Sie zwei Jahre Zeit, ihre Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer zu äußern. Diese Frist findet sich natürlich auch im BGB, unter § 477: „Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadenersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in zwei Jahren von der Ablieferung, ... an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.“

Weitere Infos z.B. unter : dejure.org/gesetze/HGB/377.html

Gruß
Rainer
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Aw: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 13 Dez 2010 11:49 #9794

sawa007 schrieb:
Hallo Qualitäter,

.... die VA für Lieferantenreklamationen (Automobilindustrie).
Meine Frage:
Gibt es eine Gesetzliche Zeitschiene für die Reklamationsdeklarierung bzw. Belastungsanzeige??? Wenn ja, wie heißt die und wie / wo bekomme ich sie???

Für viele Antworten wäre ich euch sehr DANKBAR!!!

sawa007


Hallo sawa007,
bei der Verfahrensanweisung würde ich an Deiner Stelle mir zwar die gesetzlichen Grundlagen durchlesen, die interne Erfordernisse allerdings an Hand der Kundenforderungen in Bezug setzen. Zusätzlich würde ich mir das Produkthaftungsgesetz mal genauer anschauen und dann noch die Regelungen in den Versicherungspolicen eurer Firma als Maßstab nehmen.

Hier ergeben sich eklatante Verschärfungen.

Grundsätzlich würde ich an Deiner Stelle dann die für jeden Fall schärfste Regelung als für Deine Firma gültige ansetzen und vor allem mit Deiner GL abstimmen. Es gibt existentielle Lieferanten, im Einzelfall, die einer besonderen Regelung zu unterziehen sind.

Grüßle
Peter
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Aw: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 13 Dez 2010 13:21 #9796

Hallo sawa
es gibt tatensächlich eine gesetzliche Regelung für das Aussprechen einer Mängelrüge, irgendwo im BGB/HGB heisst es da: unverzüglich. Die Exaktheit ist umwerfend. Die Rechtsprechung hat so eine generell grobe Grenze gezogen (Definition: unverzüglich ist ohne schuldhafte Verzögerung), das sind zwei Wochen die Du Dir Zeit lassen kannst. Theoretisch-rechtlich. Praktisch wirst Du nie und nimmer so viel Zeit in Anspruch nehmen, weil Du sonst ganz arg viel Ärger mit Deinem Chef und Deinen Kunden kriegst.
Achtung, Zusatzfalle: Ganz gefährliche Konstellation: Du machst keine WE-Prüfung und reklamierst ein halbes Jahr nachdem Du die Ware bekommen hast (weil Deine Mannen es erst in derFertigung gemerkt haben, daß das Zeug nicht taucht) - und Dein böser böser Lieferant lehnt Deine Mängelrüge aus formalen Gründen ab und macht die Einrede der verspäteten Mängelrüge geltend.
Den Lieferant festzunageln auf einen Verzicht der Einrede der verspäteten Mängelrüge ist auch nicht wirklich und unbedingt sinnvoll, weil er es nicht darf: die meisten Haftpflichtversicherungen lassen das nicht zu. Da gibts m. W. noch keine richtig sinvollen Regelungen.
grüßle
T
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Aw: REKLAMATIONSMANAGEMENT, ZEITSCHIENE 14 Dez 2010 19:10 #9809

Hallo zusammen,

gewoehnlich ist die Zeitfrist fuer den Abschluss der Stellungnahmen auf 14 Tage befristet (steht auch in der TS). Dabei ist die Sofortmassnahme und Abgrenzung fuer die i.o. Ware innerhalb 24 Stunden bis 3 Tage zu melden (abhaengig davon, wie stark der Kunde mit dem Q Problem beeinflusst ist).

Gruss
A.
  • Alissa
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