Hallo ReinerQM,
Zuerst einmal die Begriffe:
- Eine Richtlinie ist etwas, dem man folgen kann oder auch nicht. Sie ist a priori nicht bindend. Man kann eine Richtlinie als bindend definieren und das im Vertrag so festlegen.
- Eine Vereinbarung ist etwas, das zwischen 2 (oder mehreren) Parteien festgelegt wird. Durch Unterschriften verpflichten sich die Parteien, die Vereinbarung einzuhalten. Eine Vereinbarung ist aber schwächer als ein Vertrag, es sei denn, dass die Vereinbarung als Bestandteil des Vertrags definiert wurde.
Den Rest dazu lassen Sie sich bitte durch Juristen erklären - aber bitte glauben Sie mir: das führt zu nichts
Ich würde das gesamte Thema so angehen:
1. Mit dem Einkauf zusammen wird eine Richtlinie erzeugt, die Bestandteil des Vertrags mit dem Lieferanten sein muss. Sie muss Bestandteil des Vertrags sein, da nachträglich die Lieferanten so etwas a priori nicht akzeptieren (Zumindest ich würde als Lieferant eine nachträglich erscheinende Richtlinie als nicht bindend ansehen; ich würde sie als eine Zusatzforderung interpretieren, über die nochmals verhandelt werden muss). In der Richtlinie sollten die allgemeinen Qualitätsanforderungen und -spielregeln aufgeführt sein. Wenn es möglich ist, sollte die Richtlinie nicht als eigenes Dokument, sondern als ein Kapitel im Vertrag erscheinen, ohne das Wort "Richtlinie" zu erwähnen.
2. Mit den Lieferanten sollten Qualitätssicherungsvereinbarungen nicht im Sinn eines juristischen Dokuments, sondern in Sinn einer Vereinbarung zwischen Partnern aufgebaut werden.
Darin werden organisatorische Dinge (wie ist wann zu bemustern, wie ist auf Reklamationen im Detail zu reagieren, wer sind Ansprechpartner) und Performance (wie und in welcher Zeit kommt der Lieferant von einem aktuellen Fehlerniveau auf ein verbessertes Niveau) vereinbart.
Es ist nicht sinnvoll, solche Vereinbarungen juristisch unanfechtbar zu machen. Wenn ich z.B. mit einem Lieferanten nicht klarkomme, werde ich mir einen anderen suchen. Einen Streit wegen ppm würde ich nicht vor Gericht führen.
Karl Stanger