Hallo Pin,
ggf. hilft Dir das hier -allerdings bin ich kein Jurist, daher ist die u.g. Zusammenfassung lediglich informativ und hat keinerlei Rechtscharakter :
Pflicht zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Im Schuldrecht sind zahlreiche Ansprüche geregelt, nach denen eine Person Schadensersatz leisten muss.
Wichtige Beispiele:
§ 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis (z. B. Unmöglichkeit, Verzug, Mangel)
§ 311 Absatz 2 BGB: Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.)
§ 823 BGB: Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung von absoluten Rechten (Deliktshaftung)
Praxisrelevant ist vor allem der Schadensersatzanspruch, der bei Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Leistung (Gewährleistungsrecht) entstehen kann, insbesondere beim Kaufvertrag (§ 437 Nr. 3 BGB) und beim Werkvertrag (§ 637 Nr. 4 BGB).
Die Grundsätze zum Umfang der Pflicht und zur Schadensberechnung sind für das gesamte Schuldrecht einheitlich in den §§ 249 - 255 BGB zusammengefasst.
Durch die Schadensersatzleistung sollen die entstandenen Nachteile ausgeglichen werden. Schaden ist jede Einbuße, die jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet. Zu ersetzen sind jedoch grundsätzlich nur Vermögensschäden (Vorher-Nacher-Betrachtung). Schmerzensgeld kann nur bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung gefordert werden, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich darüber hinaus ein solcher Anspruch bestimmt ist (z. B. § 651f Absatz 2 BGB).
Der Gesetzgeber geht bei der Schadensersatzpflicht grundsätzlich von der Naturalrestitution aus: Der Schädiger soll den Zustand wieder herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden haben würde (§ 249 BGB). Nur wenn eine Wiederherstellung unmöglich ist, darf Entschädigung in Geld erfolgen (§ 251 BGB). Eine Ausnahme besteht bei Beschädigung einer Sache oder einer Person, wo stets Geldersatz gefordert werden kann. Der Gläubiger kann allerdings in allen anderen Fällen eine Frist zur Wiederherstellung setzen, nach deren Ablauf er einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld hat (§250 BGB).
Vom Schadensersatzanspruch erfasst ist auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB).
Das Mitverschulden des geschädigten wird beim Haftungsumfang berücksichtigt (§ 254 BGB).
Ggf. googlest Du mal nach : Produkthaftung mit Mangelfolgeschäden oder auch nach zugesicherten Eigenschaften
Vor Verwendung dieser Paragraphen o.ä. solltest Du das aber von einem Juristen checken lassen.
Gruß
Rainer