Hallo,
vielleicht hilft dieser Beschluss der EU-Kommision.
Gruß - Delice
Beschluss 2010/115/EU der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Änderung
von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Altfahrzeuge
(1) Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in
Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht
verwendet werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen und unter den darin
genannten Bedingungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ändert die Kommission den Anhang II der
Richtlinie regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.
2) In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Gemäß der Entscheidung 2008/689/EG der Kommission vom 1. August 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge 2 sollen unter Nummer 8a genannte Lötmittel in elektronischen Leiterplatten und sonstigen elektrischen Anwendungen, ausgenommen auf Glas sowie unter Nummer 8b genannte Lötmittel in elektrischen Anwendungen auf Glas, im Jahr 2009 überprüft werden.
(3) Die technische und wissenschaftliche Bewertung hat ergeben, dass diese beiden Ausnahmen in zehn Anwendungen differenziert werden sollten. Hiervon sollten fünf bleihaltige Werkstoffe und Bauteile befristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung von Blei in diesen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen noch immer unvermeidbar ist. Es ist daher angebracht, die Ablauffrist dieser Ausnahmen zu verlängern, bis auf die Verwendung des verbotenen Stoffs verzichtet werden kann.
8) In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Fahrzeuge mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren, da sonst Änderungen der Dimensionen oder der funktionalen Eigenschaften ganzer Fahrzeugsysteme erforderlich wären. Solche Ersatzteile können nicht in die ursprünglich mit schwermetallhaltigen Teilen hergestellten Fahrzeugsysteme eingebaut werden, so dass diese Fahrzeuge nicht repariert werden können, sondern möglicherweise vorzeitig entsorgt werden müssen. Im Interesse des Verbraucherschutzes und angesichts der Vorteile für die Umwelt, die mit einer längeren Produktlebensdauer verbunden sind, ist es angebracht, die Reparatur dieser Fahrzeugbauteile mit den Originalteilen zuzulassen.
(9) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Anhang II
Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile Sechswertiges Chrom
12a.
Korrosionsschutzschichten Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
12b.
Korrosionsschutzschichten für mit Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggeste
Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
13. Absorptionskühlschränke in Wohnmobilen
Anmerkungen:
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber
je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird
toleriert.
Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in
Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte
Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a
ausgenommen *.