Hallo Ayka,
die EU-RL 2006/42/EG und die in Deutschland dafür gültige 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unterscheiden hier nicht zwischen selbst hergestellten und beschafften Maschinen. Es geht hier nur um das Inverkehrbringen und das "Inverkehrbringen" ist die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.
nach 9. GPSGV ist
"Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.
Nicht anzuwenden ist die EU-RL 2006/42/EG nach Art. 1 (2) h,
für "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind"; das dürfte beu Euch aber nicht der Fall sein.
Bei extremer Auslegung könnte man evtl. sagen, dass die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung noch nicht erfolgt ist, weil ja noch Versuche gefahren werden. Halte ich aber für bedenklich.
Zusätzlich ist zu beachten, dass nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) $4 vor Bereitstellung durch den Arbeitgeber die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
Das ist in der Regel nur möglich, wenn zuvor jemand die Konformität mit EU-RL bzw. 9. GPSGV bestätigt hat. Das ist der Inverkehrbringer. Ich fürchte also, dass Euch die Fülle von Vorschriften zur Herstellung und Inbetriebnahme trifft.
Allerdings: EU-RL und 9. GPSGV gelten nur für neue Maschinen!!!!
HG
EC